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Verbraucherzentrale NRW: Verbraucherschützer erfolgreich vor Gericht gegen Selbstzahlertermine
Düsseldorf, 7. Oktober 2024
Ein #Solinger #Augenarzt hatte über das Buchungsportal Jameda Selbstzahlertermine auch für gesetzlich Versicherte angeboten. Der Termin sollte 150 Euro kosten, obwohl er innerhalb der Sprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte stattfinden sollte und es sich um eine Kassenleistung handelte, nicht um eine selbst zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGEL). Der Patient informierte die Verbraucherzentrale NRW, und das #Landgericht Düsseldorf teilte die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: In den Sprechzeiten für Kassenpatienten darf der #Augenarzt gesetzlich Versicherte nicht gegen einen Aufpreis eher behandeln (Aktenzeichen 34 O 107/22).
Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den Krankenkassen keine Erstattung der vorgestreckten Behandlungskosten. Sie bekommen die benötigten Leistungen als Sachleistung bei den Ärzten, die mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Verträge geschlossen haben. Im Projekt »IGEL Ärger« der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland Pfalz gehen aber häufiger Beschwerden ein, dass Kassenpatienten Selbstzahlertermine mit deutlich kürzerer Wartezeit angeboten werden. Gängig ist dies auf Terminbuchungsportalen wie #Doctolib oder Jameda. Auf den Buchungsplattformen können Ärzte anhand diverser Kriterien wie beispielsweise des Versicherungsstatus entscheiden, welche Art von Patienten einen Termin bekommt.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Augenarzt aus #Solingen abgemahnt, da er im Jahr 2022 über Jameda schnellere Termine an gesetzlich Versicherte vermittelt hatte, obwohl die Behandlung in der Sprechstundenzeit für Kassenpatienten stattfinden sollte. Zum Termin für eine augen ärztliche Untersuchung sollte der Patient 150 Euro mitbringen (ob zirka oder genau, blieb im Prozess offen), oder eben mehrere Monate warten. Seine Ehefrau, privat versichert, hätte ohne weiteres über Jameda einen zeitnahen Termin erhalten. Da der Arzt keine Unterlassungserklärung unterzeichnete, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Das rechtskräftige Urteil vom 26. Juni 2024 ist eindeutig: Der Augenarzt hat es zu unterlassen, in seiner Augenarztpraxis künftig solche Termine anzubieten. Das Gericht untersagte dem #Arzt außerdem, gesetzlich Versicherten über das Buchungsportal Selbstzahlertermine für Notfälle anzubieten.
Benachteiligt trotz geregelter Sprechstunden
Grundsätzlich gilt: Vertragsärzte müssen mindestens 25 Stunden wöchentlich für Sprechstunden zur Verfügung stehen. Davon müssen 5 Wochenstunden für Patienten mit akuten und dringlichen Erkrankungen freigehalten werden, also für Notfälle. Für diese offene Sprechstunde benötigt man keinen Termin. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die gemeldeten Sprechstunden zu veröffentlichen. Dennoch ist es für Patienten nicht transparent, wie viele Sprechstundentermine eine Arztpraxis noch vergeben kann bzw. muss. »Gesetzlich Versicherte werden benachteiligt, wenn sie für einen schnellen Arzttermin extra bezahlen sollen und nur dann ebenso schnell wie #Privatversicherte einen Termin erhalten«, kritisiert Gesundheitsrechtsexpertin Susanne Punsmann von der Verbraucherzentrale NRW. »Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass gesetzlich Versicherte in den Sprechstunden Kassenleistungen erhalten, ohne nochmals in die eigene Tasche greifen zu müssen. Denn sie haben schon ihre Krankenversicherungsbeiträge gezahlt.«
Unsere Tipps für schnellere Arzttermine
Die Verbraucherzentrale rät Kassenpatienten davon ab, Behandlungen als #Selbstzahler in Anspruch zu nehmen. Sie sollten alle anderen Wege ausschöpfen, wenn sie dringend einen Termin brauchen. »Lassen Sie sich vom #Hausarzt weitervermitteln oder nutzen Sie die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Telefonnummer 116117 oder die gleichnamige #App«, rät Susanne Punsmann. »In Notfällen kann man die offenen Sprechstunden aufsuchen.«
Weiterführende Links und Infos
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33330 Gütersloh
Telefon +4952417426601
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