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Urteil gegen vorschnelle Vertragsverlängerungen: Verbraucherzentrale NRW erzielt Erfolg gegen PrimacallZoom Button

Foto: Verbraucherzentrale NRW, Adpic, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Urteil gegen vorschnelle Vertragsverlängerungen: Verbraucherzentrale NRW erzielt Erfolg gegen Primacall

Urteil gegen vorschnelle Vertragsverlängerungen: #Verbraucherzentrale #NRW erzielt Erfolg gegen #Primacall

  • Telekommunikationsanbieter hatte Kund:innen bereits kurz nach Vertragsschluss mit einer Gutschrift zur Verlängerung gelockt

  • Vertragslaufzeit darf nicht mehr als 24 Monate betragen

Düsseldorf, 25. Juni 2024

Bereits wenige Tage nach #Vertragsschluss erhielten Kunden von Primacall ein Schreiben, in dem ihnen eine Prämie von 20 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie ihren #Vertrag schon jetzt um weitere 24 Monate nach Vertragsende verlängerten. Stimmten die Verbraucher dem Angebot zu, waren sie an eine Vertragslaufzeit von weit über 24 Monaten gebunden. Das hielt die Verbraucherzentrale NRW für rechtswidrig, klagte und wurde nun vom Kammergericht (KG) Berlin bestätigt. Denn: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) begrenzt die anfängliche Mindestvertragslaufzeit auf maximal 24 Monate – worunter auch eine Vertragsverlängerung fällt. »Die gesetzliche Begrenzung der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit dient dem Schutz der Verbraucher:innen. Primacall wollte mit einem Angebot über einen zusätzlichen Gutschein die gesetzliche Regelung umgehen«, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. »Wir begrüßen daher, dass das Berliner Kammergericht dem einen Riegel vorschiebt.« Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laut #TKG gilt bei Telekommunikationsverträgen grundsätzlich eine maximale Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten, nach der sich der Vertrag automatisch nur auf unbegrenzte Zeit verlängern kann, Verbraucher:innen jedoch mit Monatsfrist kündigen können. Was als »anfängliche Mindestvertragslaufzeit« interpretiert wird, war Streitsache dieses Verfahrens. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW und des Kammergerichts Berlin fällt unter die anfängliche Mindestvertragslaufzeit eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags, sondern die Gesamtlaufzeit aller in diesem Zeitraum geschlossenen Verträge. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch das vorangegangene Urteil des #OLG #Düsseldorf (Urteil vom 31. März 2022 – 20 U 71/21). Damit sind bereits zwei Gerichte der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW gefolgt. Da die Prima Holding Revision gegen das Urteil des KG Berlin eingelegt hat, wird der Fall nun höchstrichterlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden.

Vor #Verlängerung #Konditionen prüfen

Bei angebotenen Vertragsverlängerungen rät die Verbraucherzentrale NRW grundsätzlich zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält. Oft lohnt sich auch eine Kündigungsvormerkung, da die Kundenrückgewinnungsangebote in der Regel bessere Konditionen erhalten als der Altvertrag.

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