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Abzugsfähige Geschenke an Geschäftsfreunde, Obergrenze 35 Euro pro Person und Jahr
Gütersloh, 21. Oktober 2023
Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist steuerlich abzugsfähig, wenn es aus geschäftlichen Motiven erfolgt und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Das Geschenk muss eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger darstellen (Paragraph 4, Einkommenssteuergesetz). Der Zweck, Geschäftsbeziehungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, wird nicht als Gegenleistung betrachtet. Der Sinn und Zweck von Geschenken besteht darin, in Erinnerung zu bleiben.
Nicht alle Arten von Geschenken sind steuerlich abzugsfähig. Es ist entscheidend, welche Art von Geschenk steuerlich qualifiziert ist und als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Blumen im Allgemeinen (außer bei Beerdigungen)
Tickets für kulturelle Veranstaltungen
Sachgeschenke und Geldgeschenke (ohne Gegenleistung)
Rabatte und Kulanzleistungen, da sie sich auf einen vorherigen Kauf beziehen
Preise und Preisausschreiben
Spargeschenkgutscheine und Gutschriften
Sponsoringleistungen, da eine Gegenleistung vorhanden ist
Trinkgelder, da sie sich auf eine Gegenleistung beziehen
Warenproben und Werbeartikel
Werbeprämien, da sie für die Vermittlung neuer Kunden gezahlt werden
Unternehmer können Geschenke an Geschäftspartner bis zu einem Wert von 35 Euro (für den 1. Januar 2024 ist eine Anhebung auf 50 Euro geplant) – inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer – pro Person und Jahr als Betriebsausgaben deklarieren (Paragraph 4, Absatz 5, Nummer 1, Satz 1, Einkommenssteuergesetz). Für #Kleinunternehmer im Sinne des Paragraphen 19 Umsatzsteuergesetz ist der Bruttobetrag (maximal 35 Euro inklusive Umsatzsteuer) und für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) maßgeblich.
Bei teureren Geschenken können die Kosten nicht abgezogen werden, und der Vorsteuerabzug wird verweigert. Die Freigrenze gilt pro Jahr und pro Person. Wenn also im selben Jahr mehrere Geschenke an eine Person überreicht werden, werden ihre Werte addiert.
Juristische Personen wie GmbHs gelten als eigenständige Empfänger von abzugsfähigen Geschenken. Der Unternehmer und seine Ehefrau hingegen werden als eine Einheit betrachtet.
Ein Unternehmer überreicht seinem Kunden im Januar und im Dezember desselben Jahres jeweils ein Geschenk im Wert von 30 Euro. Da die Geschenke beide im selben Jahr gegeben wurden, werden ihre Werte addiert und liegen mit 60 Euro über der gesetzlichen Freigrenze von 35 Euro. Beide Geschenke sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Geschenke an eigene Mitarbeiter werden anders behandelt als Geschenke an Geschäftspartner, da in der Regel eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Geschenke aus persönlichem Anlass dürfen beispielsweise bis zu 60 Euro kosten. Bei Überschreitung dieser Wertansätze werden sie dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des beschenkten Mitarbeiters hinzugerechnet.