Foto: Daria Obymaha, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Gütersloh, Stadt zahlt für Abdruck von PR, 2007
Gütersloh, März 2007
Die Pressestelle der Stadt Gütersloh ist fleißig und gibt reichlich Pressemitteilungen heraus, die regelmäßig in der Gütersloher Tagespresse veröffentlicht werden. Seit Jahren zahlt die Stadt aber auch Geld an das Anzeigenblatt »GT-INFO«, das diese Meldungen am Monatsende nochmals veröffentlicht.
Im kommenden Haushaltsentwurf der Stadt #Gütersloh sind nach unseren Informationen für diese verdeckte Subventionierung 30.000 Euro eingeplant. Damit wird die Veröffentlichung der Pressemeldungen des Fachbereichs Zentrale Öffentlichkeitsarbeit bezahlt. Alle anderen Gütersloher Medien erhalten dieselben Pressemeldungen zur kostenlosen Veröffentlichung. Gerade die Tageszeitungen veröffentlichen diese Meldungen regelmäßig mit der Kennzeichnung »GPR« und bestreiten damit einen nicht unerheblichen Teil ihrer lokalen #Redaktionsarbeit.
das wird die Bezahlung der Veröffentlichung dieser Meldungen von den Verantwortlichen beispielsweise damit, daß die Stadt so Geld spare, weil sie keine eigene Veröffentlichung herausgeben müsse, oder damit, dass es sich um einen regulären Auftrag handle. Zweifelhaft ist allerdings, ob für das Abdrucken der Meldungen Geld ausgegeben werden muss. Für die Stadt dürfte sich daraus kein messbarer Effekt ergeben und das Drucken von Pressemeldungen ist letztlich eine der Aufgaben der Presse und nicht der Stadt selbst, die damit in Wettbewerb zur Presse, also zu lokalen Unternehmen, tritt. Das darf sie nach dem Kommunalgesetz NRW nicht – dessen ungeachtet wurde Ähnliches in der Vergangenheit mehrfach unternommen, indem die Stadt Gütersloh beispielsweise eine »Wirtschaftsbroschüre« mit bezahlten Anzeigen herausgegeben hat, und sich damit aktiv am lokalen Anzeigenmarkt beteiligte (die Produktion dieser Broschüre hat pikanterweise ebenfalls der #Flöttmann #Verlag ausgeführt). Dass eine Regierung eigene Presseprodukte herausgibt, ist sonst nur in totalitären Staaten üblich, die keine freie #Presse dulden.
Das Anzeigenblatt »GT-INFO«, das zusammen mit der üblichen Reklameflut als #Wurfsendung in die Gütersloher Briefkästen verteilt wird, druckt diese Inhalte ohne klaren Hinweis auf die Herkunft unter der Rubrik »Stadtgespräch« ab und täuscht damit eine umfangreiche lokale Redaktionsarbeit vor. Interessanterweise hat das Umweltamt der Stadt Gütersloh mit dort erhältlichen Briefkastenaufklebern Initiativen gegen die Flut der Haushaltswerbung gestartet – auf der anderen Seite wird ebendiese Flut von der Stadt selbst unterstützt. Mit der Bezahlung des Abdruckens der eigenen Pressemeldungen wird nicht nur überflüssig Geld ausgegeben, für das sich die Stadt auf der anderen Seite verschuldet, sondern es wird auch der Wettbewerb verzerrt – zum einen durch den monetären Vorteil für den Flöttmann Verlag, Herausgeberin des »GT-INFO«, zum anderen durch die Verleihung des Anstrichs einer vermeintlich »offiziellen« Publikation der Stadt und damit möglicherweise verbundenen Wettbewerbsvorteilen. Die Aufdeckung dieser Zahlungen hat jedenfalls bei vielen Gütersloher Redakteuren für Empörung gesorgt, eine namhafte Tageszeitung überlegt die Gründung einer Initiative gegen die Bezahlung des Abdrucks der Pressemeldungen. In der Tat ist der Fall ein Schlag ins Gesicht derjenigen, die in der Vergangenheit die #Pressemeldungen aus dem #Rathaus unentgeltlich abgedruckt haben.
Pikantes Detail zum Schluss
Mit dem Betrag von 30.000 Euro liegt der Wert der Maßnahme exakt an der durch die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach Paragraph 25 der Gemeindehaushaltsverordnung festgelegten Ausschreibungsgrenze. Zufall? Anhand der Anzeigenpreisliste des »GT-INFO« lässt sich dieser Betrag jedenfalls nicht nachvollziehen. Selbst bei Berücksichtigung von Malstaffel Rabatten müssten die belegten Seiten ein Vielfaches kosten.
Landespressegesetz #Nordrhein #Westfalen
Hat der Verleger oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort »Anzeige« zu kennzeichnen.