Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft. Foto: Raphael Schwinger, Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Mönchengladbach (ots) Die Audi AG hat sich im Abgasskandal schadenersatzpflichtig gemacht. Für einen Cayenne S Diesel 4.2 V8 TDI und der Abgasnorm Euro Fünf erhält der geschädigte Verbraucher 45.333,04 Euro nebst Zinsen. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Offenburg erstritten.
Der Dieselabgasskandal zieht immer größere Kreise. Auch mehr und mehr Premiumfahrzeuge sind davon betroffen. Jetzt hat das Landgericht Offenburg (Urteil vom 12. August 2021, Aktenzeichen: 2 O 112/21) die Audi AG als Herstellerin des Achtzylinder-Dieselmotors im Cayenne S 4.2 TDI und der Abgasnorm Euro 5 zu weitreichendem Schadenersatz verurteilt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.333,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. April 2021 zu zahlen. Ebenso hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug am 28. Juni 2018 zum Kaufpreis von 57.000 Euro bei einem Kilometerstand von 71.500 Kilometer erworben. Das erstmals am 4. Mai 2015 zugelassene streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über einen Motor, der eine Leistung von 385 Pferdestärken erreicht und von der Audi AG entwickelt und produziert wurde. Der Kilometerstand zum 28. Juni 2021 betrug 108.036 Kilometer. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor. In dem diesem Rückruf zugrunde liegenden Bescheid geht das KBA davon aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt.
»In der Folge wurde ein Software-Update der Motor- und Getriebesteuerung des Fahrzeuges vorgenommen. Ziel dieses Software-Updates sei es gewesen, die Motorsteuerung in Bezug auf den Stickoxid-Ausstoß zu verbessern. Und das streitgegenständliche Fahrzeug war eben von der Aktualisierung der Motor- und Getriebesteuerungssoftware betroffen«, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als »Dieselanwalt« der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Offenburg erstritten.
Das Gericht hat die Verteidigungsstrategie der Audi AG verworfen. Diese hatte betont, der Vortrag der Klägerseite sei unsubstantiiert und es sei nicht glaubhaft, dass die Klagepartei den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einem Leergewicht von ca. zwei Tonnen und einem 4.2 V8 TDI Motor von der Einhaltung von Stickoxidwerten abhängig gemacht haben wolle. Es sei davon auszugehen, dass es der Klagepartei bei Abschluss des Kaufvertrags allein darauf angekommen sei, ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug zu erwerben. Das behauptete sittenwidrige Verhalten sei daher jedenfalls nicht kausal für den Kaufvertragsschluss über das streitgegenständliche Fahrzeug gewesen.
»Dem ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach Paragraph 826 Bürgerliches Gesetzbuch bestätigt. Die Beklagte hat die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, was nach Auffassung des Gerichts aus der unstreitigen Veröffentlichung des KBA folgt«, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Auch sei der Schaden nicht durch die nachträgliche Möglichkeit des Durchführens des Software-Updates entfallen. »Die Beklagte habe sich ohne Erfolg darauf berufen, dass das Software-Update die Motorsoftware ohne Folgebeeinträchtigungen so verändere, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorliege. Zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Pkw war das Software-Update noch nicht existent. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs bestand das ernsthafte Risiko einer Betriebsuntersagung, und ein sittenwidrig herbeigeführter ungewollter Vertragsschluss wird durch ein späteres Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss«, heißt es.