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Steuererklärung für das Corona-Jahr: Kurzarbeit und Kinderbetreuung. Abbildung: Vereinigte Lohnsteuerhilfe, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Steuererklärung für das Corona-Jahr: Kurzarbeit und Kinderbetreuung

Neustadt an der Weinstraße (ots) Die Steuererklärung für 2020 ist für viele komplexer als sonst. Gut, dass sie erst Ende Oktober beim Finanzamt sein muss, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, worauf man bei der »Corona-Steuererklärung« besonders achten sollte, wenn es um die Themen Kurzarbeit und Kinderbetreuung geht.

Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und muss darin das Kurzarbeitergeld angeben. Eigentlich ist es steuerfrei, trotzdem kann in bestimmten Fällen eine Steuernachzahlung entstehen – wegen des Progressionsvorbehalts.

Kurzarbeitergeld – und wie das Finanzamt rechnet

Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, wird vom Finanzamt aber trotzdem zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Der Fiskus addiert dabei das zu versteuernde Einkommen mit den staatlichen Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld und ermittelt daraus den Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird schließlich zwar nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, weil das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist; aber am Ende führt das trotzdem zu einem höheren Steueranspruch seitens des Finanzamts als ohne Kurzarbeitergeld. Das Finanzamt kann also möglicherweise eine Nachforderung stellen. Davon betroffen können zum Beispiel Ehepaare sein, die gemeinsam veranlagt werden und bei denen nur einer Lohnersatzleistungen bezogen hat.

Je nachdem, ob die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu 100 oder zu 50 Prozent gekürzt und dementsprechend Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kann man entweder mit einer Steuererstattung rechnen oder mit einer Steuernachzahlung.

Hier zwei Beispiele:

Arbeitnehmer, deren Unternehmen vorübergehend komplett geschlossen wurde, sind folglich zu 100 Prozent ausgefallen. Wer in so einem Fall Kurzarbeitergeld für zum Beispiel drei Monate erhalten hat, kann mit einer Steuererstattung rechnen. Denn – verteilt auf das gesamte Jahr – wurden in den Monaten ohne Kurzarbeit zu viel Lohnsteuern einbehalten.

Umgekehrt gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die zu 50 Prozent in Kurzarbeit waren: Arbeiten Sie das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, müssen Sie in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen - denn der Arbeitgeber hat im Laufe des Jahres meist zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt.

Gut zu wissen: Es gibt im Fall von Kurzarbeit für Verheiratete in bestimmten Fällen eine Möglichkeit, etwaige Nachzahlungen zu vermeiden: Sie können bei Abgabe der Steuererklärung wählen, dass sie die Steuererklärungen 2020 getrennt abgeben wollen, sich also für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch geht zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könnte sich die Entscheidung finanziell auszahlen. Deshalb sollten betroffene Ehepaare und eingetragene Lebenspartner genau prüfen (lassen), ob sich diese Variante für sie lohnt, denn das Finanzamt rechnet nicht die günstige Variante aus.

Kinderbetreuungskosten – und wie sie bezahlt werden müssen

Viele Familien waren wegen geschlossener Schulen und Kitas im letzten Jahr erstmals oder häufiger als sonst auf einen Babysitter angewiesen. Gut, dass sie die Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahres ihres Kindes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können, und zwar bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort, aber auch die Kosten für einen Babysitter. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt.

Wer also entsprechende Ausgaben hatte, sollte diese Kosten in seiner Steuererklärung angeben. Allerdings müssen die Zahlungen mittels Rechnung und Überweisungsträger nachgewiesen werden können, Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Wichtig: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld dürfen Sie steuerlich nicht geltend machen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.

Die VLH: größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein »Vereinigte Lohnsteuerhilfe« (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach Paragraph Vier Nummer Elf Steuerberatungsgesetz.

 
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